Was sind Error Fares?
Error Fare: Versehentlich günstige Angebote bei Flügen, Hotels, Kreuzfahrten und Pauschalreisen
Immer wieder tauchen sie auf – diese unglaublich günstigen Angebote für Flug, Hotel oder Pauschalreise. Ein Flug nach New York für unter 100 Euro, eine Reise nach Budapest inklusive Flug und Hotel für 6 Euro. Gibt es das wirklich? Die Antwort: Ja, aber versehentlich. Bei solchen Angeboten handelt es sich in der Regel um sogenannte Error Fares – also Preisfehler. Wie man als Reisender bei solchen Error Fares reagiert und welche Rechte man hat, klärt dieser Artikel.

Error Fare – versehentliche Schnäppchenpreise
Unter einen Error Fare versteht man einen Preisfehler. Dieser entsteht beispielsweise durch einen Fehler beim Einstellen des Flug- oder Hotelpreises. Dieser Fehler kann durch menschliche Unachtsamkeit (z.B. vertippen) oder durch einen technischen Defekt entstehen.
Ein Beispiel: Bei einem Fluganbieter kostet ein Flug von Frankfurt am Main nach New York in der Regel 550 Euro. Auf der Internetseite des Anbieters taucht besagter Flug aber für 55 Euro auf. Aufgrund technischer Probleme oder durch Unachtsamkeit wurde einfach die Null weggelassen.
Error Fares findet man häufig bei Gabel- oder Schwanzflügen. Bei einem Gabelflug handelt es sich zum Beispiel um einen Flug, der beim Hinflug von Flughafen A startet und auf dem Rückflug auf dem Flughafen B landet. Ein Beispiel: Der Hinflug geht von München nach Miami, der Rückflug von Miami nach Berlin.
Bei Schwanzflügen ist es noch komplizierter. Hier startet man seine Reise beispielsweise von London nach New York und beendet sie von Washington nach Amsterdam. Bei diesen Zubringerflügen spielen drei Länder mit jeweils drei unterschiedlichen Kerosin- oder auch Steuerbestimmungen eine Rolle. Da kann es schnell zu Berechnungsfehlern und Übermittlungspannen kommen. Flugpreise, die aufgrund falscher Kerosinsteuerberechnung günstiger angeboten werden, nennt man übrigens Fuel Dumps.
Wie man sich bei einem Error-Fare-Angebot verhält
Wer im Internet auf solch ein supergünstiges Angebot stößt, sollte zwei Dinge tun. Erstens: Niemals beim Reiseveranstalter nachfragen, ob der Preis auch korrekt ist. Steht der günstige Preis auf der Internetseite, kann man davon ausgehen, dass der Veranstalter noch nichts von seinem Fehler bemerkt hat. Fragt man dort nach, setzt man den Veranstalter von dem Fehler in Kenntnis, der daraufhin wahrscheinlich das Angebot sofort rausnimmt.
Zweitens: schnell buchen. Der Fehler wird nicht ewig unentdeckt bleiben. Also sollte man bei solch einem Schnäppchen schnell zuschlagen. Ausnahme sind deutlich erkennbare Irrtümer (siehe dafür rechtlicher Abschnitt).
Bei erfolgreicher Buchung eines Error Fares besteht natürlich noch immer die Möglichkeit einer Stornierung seitens des Anbieters. Aber die Chancen stehen gar nicht schlecht, dass man die günstige Reise antreten kann. Oftmals gehen solch fehlerhafte Preise aufgrund der Menge der gebuchten Flüge, Hotelzimmer oder Reisen unter und werden gar nicht bemerkt. Fällt der Preisfehler auf, kann man nur noch auf die Kulanz des Anbieters hoffen.
Rechte bei einer Error-Fare-Buchung
Wie verhält man sich als potentieller Reisender, wenn man online solch ein Schnäppchen gebucht hat und dieses vom Anbieter storniert wird? Ein Beispiel soll Aufschluss bringen. Auf der Reiseplattform urlaubsguru.de hat ein Nutzer seine Erfahrung geschildert.
Der Nutzer hatte eine Maledivenreise für zwei Personen zu einem günstigen Preis von 2.188 Euro gebucht. Als dem Reiseveranstalter der Fehler aufgefallen ist, hat er dem Nutzer mitgeteilt, dass es sich bei dem Angebot um einen Preisfehler handele und dass die Reise aufgrund höherer Flugkosten nicht zum ursprünglichen Preis durchgeführt werden kann. Der Nutzer hat daraufhin eine zweite Buchungsbestätigung über 2.822 Euro erhalten. Gleichzeitig hat der Reiseveranstalter den Vertrag wegen Irrtums angefochten. Was tun?
Anwältin Celina Werbinski klärt auf: „Der Reisevertrag kommt durch Angebot und Annahme zustande. Ein verbindliches Angebot gibt der Reiseveranstalter durch Veröffentlichung auf der Internetseite allerdings noch nicht ab. Das Angebot liegt vielmehr erst in der Bestellung des Kunden, die Reise zu dem auf der Internetseite des Reiseveranstalters angegebenen Reisepreis abschließen zu wollen. Mit der Reisebestätigung des Reiseveranstalters nimmt dieser das Angebot des Kunden an und der Reisevertrag wird zu den entsprechenden Konditionen geschlossen. D.h., im vorliegenden Fall hat [der Kunde] mit dem Reiseveranstalter einen Reisevertrag zu dem im Internet angegebenen Reisepreis in Höhe von 2.188 Euro geschlossen. Denn der Reiseveranstalter hat dem Kunden eine schriftliche Buchungsbestätigung zukommen lassen.“
So weit, so gut. Das Problem in diesem Fall: Der Reiseveranstalter hat dem Kunden eine zweite Buchungsbestätigung über 2.822 Euro zukommen lassen. „Darin liegt wiederum ein neues Angebot des Reiseveranstalters“, erklärt die Anwältin. Da der Kunde das neue Angebot aber nicht angenommen hat, bleibt es beim ursprünglichen Reisevertrag.
„Der Reiseveranstalter ist grundsätzlich an den geschlossenen Reisevertrag gebunden. Es stellt sich die Frage, ob er berechtigt gewesen ist, den Reisevertrag nachträglich wegen Irrtums anzufechten“, stellt Werbinsiki weiterhin klar. Solch eine Anfechtung kann nur bei einem berechtigenden Irrtum erfolgen, zum Beispiel durch einen Systemfehler in der Software.
„Voraussetzung hierfür ist, dass der Fehler auf einem Irrtum beruht, welcher einem Verschreiben oder Versprechen gleich kommt. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn der Erklärende (Reiseveranstalter) zwar seine Angaben in den Computer fehlerfrei eingibt, die von ihm genutzte Software diese Daten aber auf dem Weg zum Empfänger fehlerhaft verändert. Im gegebenen Fall wurden die Preise allerdings richtig in den Computer eingegeben und auch weiter verarbeitet. Der Reiseveranstalter möchte den Vertrag anfechten, weil er die Reise aufgrund höherer Flugkosten nicht zu dem bestätigten, niedrigeren Reisepreis anbieten kann. Man spricht hier von einem sog. Kalkulationsirrtum. Ein Kalkulationsirrtum berechtigt grundsätzlich nicht zur Anfechtung des Vertrages; die Kalkulation liegt ausschließlich im Verantwortungsbereich des Reiseveranstalters“, so Werbinski.
Preisdifferenz von 2000 Euro ist für Veranstalter nicht zumutbar
Aber Achtung: Wenn bereits bei Vertragsabschluss deutlich zu erkennen ist, dass das Angebot des Anbieters auf einen derartigen Irrtum beruht, muss der Kunde annehmen, dass dem Reiseveranstalter die Durchführung des Vertrages unzumutbar ist. Dies gilt vor allem bei Angeboten, bei denen eine deutliche Preisdiskrepanz erkennbar ist – wie zum Beispiel bei der oben aufgeführten Reise nach Budapest für 6 Euro. Die Rechtssprechung erachtet eine Differenz von 2.000 Euro für nicht zumutbar. Bucht der Kunde dennoch solch ein Angebot und beharrt auf die Durchführung des Vertrages, handelt der Kunde nach Ansicht der Gerichte rechtsmissbräuchlich.
Beim Malediven-Urlauber, der die Reise für 2.188,00 Euro gebucht hat, ist dies nicht der Fall. Demnach ist der geschlossene Vertrag für den Reiseveranstalter bindend. Auch der Differenzbetrag in Höhe von 634 Euro muss nicht vom Kunden gezahlt werden.
Error Fare: Buchung und Stornierung
Wer ein Error-Fare-Angebot gebucht hat, das der Veranstalter stornieren möchte, sollte Folgendes beachten:
- jegliche Korrespondenz mit dem Reiseanbieter sollte gespeichert werden
- neue Angebote auf keinen Fall annehmen
- den Grund des Veranstalters für die Preiserhöhung gut durchlesen und abwägen, ob es sich um einen erkennbaren Irrtum handelt
- bei einem Anwalt nachfragen und dies auch beim jeweiligen Anbieter ankündigen
- hartnäckig sein – das zahlt sich in vielen Fällen aus